Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Präambel
Die Immobilienmaklerin Alexandra Janz für die Firma Janz Immobilien (im Folgenden auch "der Makler") widmet sich der Erfüllung von Makleraufträgen
mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätze
und Gebräuche unter Einhaltung der Standesregeln des Berufstandes und des Immobilienverbandes Deutschland e.V. (IVD)
§2 Zustandekommen des Vertrags
Der Vertrag zwischen dem Makler und dem Kunden kommt bereits mit Inanspruchnahme des Angebots des Maklers zustande. Mit der Entgegennahme eines Exposés
des Maklers erkennt der Kunde den Nachweis des darin enthaltenen Objekts durch den Makler an. Will der Kunde geltend machen, das Objekt bereits zuvor
gekannt zu haben, so ist er verpflichtet, diesen Umstand innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Exposés gegenüber dem Makler anzuzeigen. Nach Ablauf
dieser Frist gilt das Objekt als vom Makler nachgewiesen. Spätere Direktangebote des Verkäufers, Vermieters oder eines Dritten an den Kunden auch bei einem
veränderten Preis sind für den Kunden weiterhin Provisionspflichtig, wenn das Objekt ursprünglich vom Makler nachgewiesen wurde. Kauft/mietet der Kunde das
vom Makler angebotene Objekt zu einem späteren Zeitpunkt - auch ohne Makler - ist die Maklergebühr an den Makler fällig.
§3 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt,
die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu
geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen
weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§4 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten
stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin
zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Der Auftraggeber unterrichtet
den Makler ständig über alle maßgeblichen Umstände und Entwicklungen hinsichtlich des Vertragsobjektes. Der Auftraggeber gestattet Reservierungen
des Objektes und die Vermarktung über Print- und Elektronische Medien (Internet).
§5 Doppeltätigkeit und Weitervermittlung
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden. Bei Angeboten des Maklers bezüglich Immobilien in Italien handelt es
sich um vom Makler im Auftrag eines in Italien ansässigen und nach dem dortigen Recht zugelassenen Drittmaklers angebotene Objekte. In diesen Fällen
ist der Kunde damit einverstanden, dass der Makler die Kundendaten an diesen Drittmakler weitergibt.
§6 Provisionsvereinbarung
Es gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Provisionssätze. Diese verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die Provision ist sofort nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags bzw. Mietvertrags fällig. Wird der Makler zur Vermittlung oder zum Nachweis von
Immobilien in Italien tätig, ensteht für den Kunden gegenüber dem dortigen Drittmakler eine Provisionspflicht nach italienischem Recht.
§7 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen
Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§8 Verjährung, Gerichtsstand u. Aufrechnungsklausel
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die
Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler
zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort
für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart. Gegen
unseren Provisionsanspruch ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für von uns anerkannte oder unbestrittene
Forderungen oder rechtskräftig festgestellte Forderungen, sowie für Forderungen mit denen im Prozess aufgerechnet wird, für den Fall, dass die
Aufrechnungsforderung Entscheidungsreif ist.


